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ÜBERBLICK
uebersicht
Themen:
Die
Informationen auf dieser Website wurden mit größtmöglicher Sorgfalt
zusammengestellt und haben sich in der täglichen Beratung bewährt.
Dennoch
kann keinerlei Gewähr für Aktualität, inhaltliche Richtigkeit oder
Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden.
Haftungsansprüche für etwaige Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind
ausgeschlossen.
Es werden Formulare zur Verfügung gestellt, die auf
Nutzereingaben reagieren. So kann etwa in dem Formular, das in der
linken blauen Navigationsleiste unter
<GdB
ermitteln> aufgerufen wird, in der
Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung, die die GdB-Werte für die
meisten
Behinderungen vorgibt, nach einem bestimmten
Begriff gesucht oder nach Körperbereichen sortiert werden.
In dem Formular <Erwerbsminderungsrente?>
werden die
einzelnen Voraussetzungen für diese Rentenart wie bei einemm
Beratungsgespräch abgefragt, wobei die
Fragen näher erläutert werden.
In dem Formular <wann
in Altersrente?> wird bei Eingabe
von
Geburtsjahr und -monat angezeigt, wann die einzelnen
Altersrenten
frühestmöglich und unter welchen Voraussetzungen in Anspruch genommen
werden können.
In dem Formular <Pflegegrad
ermitteln> kann durch
entsprechende Eingaben der Pflegegrad in Echtzeit ermittelt werden.
Die
angezeigten Ergebnis können zusammenfasst und kopiert werden
zwecks Übergabe an eine Textverarbeitung. Von dort aus können
Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden und der Text ausgedruckt
oder gemailt werden.
GdB
ermitteln
Die GdB-Werte für die meisten Behinderungen werden in der Anlage zur
Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführt. Eine tabellarische
Aufbereitung dieser Werte wird bei Anklicken der blauen
Schaltfläche <GdB ermitteln> angezeigt.
Es werden zudem 2 Suchfunktionen zur Verfügung gestellt, einmal
sortiert nach einzelnen Körperbereichen (Kopf, Nevensystem usw). Es ist
auch die Suche anhand eines bestimmten begriffs möglich, der in ein
Eingabefeld eingetragen ist.
zum Formular
Weitere Informationen zum
Schwerbehindertenrecht:
Man kann bei der Versorgungsverwaltung (hier Rhein-Erft-Kreis) das
Vorliegen einer Behinderung durch Bescheid feststellen lassen. Ein
entsprechender Bescheid wird erteilt, wenn der sog. Grad der
Behinderung (GdB) mindestens 20 beträgt. Ab einem festgestellten GdB
von 50 gilt man als schwerbehindert, woraus sich zusätzlich zu den
allgemeinen Rechten behinderter Menschen (insbesondere im Bereich der
Rehabilitation) besondere Rechte ergeben (z.B. früherer Eintritt in die
Altersrente, 5 Tage mehr Urlaub für Arbeitnehmer, erhöhter
Kündigungsschutz durch das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung zur
Kündigung des Arbeitsgebers durch das Integrationsamt).
Entscheidend kommt es letztlich auf den durch die Versorgungsverwaltung
festgestellten GdB an.
Zunächst muss ein Antrag gestellt werden. Dafür hält
die
Versorgungsverwaltung entsprechende Formulare bereit. In NRW besteht
zusätzlich die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Die
Bezirksregierung Münster hat ein enstprechendes Formular ins Netz
gestellt.
Die Versorgungsverwaltung hat auf den Antrag hin den GdB festzustellen.
Wie dieser GdB festzustellen ist, ergibt sich im Wesentlichen aus der
Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung. Darin sind die häufigsten
Krankheiten aufgeführt und hierfür entsprechende GdB-Werte angegeben.
Die genannte Anlage in tabellarischer Form kann unter dem Punkt
GdB-Ermittlung eingesehen werden. Es bestehen eine umfangreiche
Suchfunktion soowie die Möglichkeit Notizen zu verfassen.
Das häufigste Ziel unserer Mitglieder im Rahmen eines Antragsverfahrens
ist die Feststellung einer
Schwerbehinderung, also eines GdB von wenigstens 50. Wichtig ist, dass
eine Schwerbehinderung nicht das Vorliegen einer besonders schweren
Behinderung (Beinamputation, Krebserkrankungen usw.) voraussetzt,
sondern auch bei einer Mehrzahl verschiedener nicht so gravierender
Behinderungen anerkannt werden kann.
Es ist in diesem Fall ein sog. Gesamt-GdB zu bilden. Es gibt
allerdings keine feste Regel, nach welchen Kriterien dies zu geschehen
hat. Als grobe Faustformel gilt folgendes:
- Auszugehen
ist zunächst von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB.
- Weitere
Behinderungen Behinderungen mit einem GdB von 10 werden bei der
Feststellung des Gesamt-GdB grundsätzlich nicht berücksichtigt
- Laut
Versorgungsmedizinverordnung sollen auch Behinderungen mit einem GdB
von 20 grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Diese Feststellung
entbehrt jedoch jeder wissenschaftlichen Begründung. Es kommt immer auf
den Einzelfall an.
- Für
die
Feststellung einer Schwerbehinderung sollte mindestens eine Behinderung
mit einem GdB von wenigstens 30 vorhanden sein.
- Alle
weiteren Behinderungen ab einem GdB von 20 sind mit dem halben Wert zu
berücksichtigen, wobei immer glatte Zehnerwerte in die Bildung des
Gesamt-GdB einzufließen haben. Das bedeutet, dass bei weiteren
Behinderungen mit einem Einzel-GdB von beispielsweise 30 entweder ein
Wert von zehn oder 20, nicht etwa 15 hinzuzurechnen ist.
Beispiel:
Wirbelsäulenschaden mit schweren Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt, GdB 30
Schlafapnoesyndrom, GdB 20
Bewegungseinschränkungen im Bereich eines Schultergelenkes, GdB 20
In diesem Fall würde der Wirbelsäulenschaden voll und die beiden
weiteren Behinderungen mit zusätzlich jeweils 10 Punkten
berücksichtigt, sodass insgesamt ein GdB von 50 festzustellen wäre.
Nun orientiert sich die Versorgungsverwaltung natürlich nicht an
unserer Einschätzung, sondern holt eine sog. gutachtliche
Stellungnahme ein. Diese beschränkt sich allerdings in der Regel auf
das Ausfüllen eines Formulars durch einen beauftragten Arzt. In diesem
Formular werden die einzelnen Behinderungen mit
den entsprechenden GdB aufgeführt und zum Schluss ein
Gesamt-GdB
angegeben.
Die Erfahrung zeigt, dass man Antragsteller gerade in vorbeschriebenen
Beispielskonstellationen (30-20-20) bei einem GdB von 40 „verhungern“
lässt.
In solchen Fällen raten wir dringend zur Einlegung eines Widerspruchs.
Dieser muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Bescheides bei der Versorgungsverwaltung eingegangen sein. Da in der
Regel Bescheide – allein schon aus Kostengründen – nicht mit
Postzustellungsurkunde übersandt werden, lässt sich der genaue Zugang
nicht nachweisen. Nach dem Gesetz gilt ein Bescheid drei Tage nach dem
Datum des Bescheides als zugestellt, es sei denn der Adressat des
Bescheides bestreitet, dass ihm überhaupt ein Bescheid zugegangen ist.
Dann muss der Bescheid erneut zugestellt werden und die und die
Widerspruchsfrist beginnt erst von da an zu laufen.
Die Versorgungsverwaltung prüft, ob es den Widerspruch „abhilft“.
Hierfür fordert sie vom Antragsteller zunächst eine
Widerspruchsbegründung an. Auf Grundlage der Argumentation in der
Widerspruchsbegründung erfolgt entweder ein Abhilfebescheid, mit dem
ein höherer GdB festgestellt wird, oder falls der Begründung nicht
gefolgt wird, wird der Widerspruch an die Widerspruchsbehörde (bei uns
die Bezirksregierung Münster) abgegeben zur weiteren Entscheidung.
Diese erlässt dann in der Regel einen ablehnenden Widerspruchsbescheid.
In Ausnahmefällen fordert die Widerspruchsbehörde die Behörde, die den
Bescheid erteilt hat, zur erneuten Prüfung auf.. Dies gilt insbesondere
dann, wenn nach Auffassung der Widerspruchsbehörde die Rechtslage
falsch beurteilt wurde oder aber noch weitere Ermittlungen erforderlich
sind.
Nach einem Abhilfebescheid, der nicht den verfolgten GdB feststellt,
oder nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid besteht die
Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht (hier Sozialgericht
Köln). Hierfür gilt wiederum eine Frist von einem Monat sowie das zur
Fristwahrung oben Gesagte.
Das Gericht fordert zunächst eine Schweigepflichtentbindungserklärung
sowie formularmäßige Angaben zu den bisher erfolgten ärztlichen
Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Aufenthalten in
Rehaeinrichtungen usw. an, um entsprechende Befundbericht anzufordern.
Gleichzeitig wird eine Klagebegründung erwartet, ohne die das Gericht
dem Verfahren grundsätzlich keinen Fortgang gibt.
Auf Grundlage der Klagebegründung und der eingeholten Befundberichte
holt das Gericht in aller Regel ein oder mehrere ärztliche
Sachverständigengutachten ein.
Der Gutachter setzt sich mit dem Kläger in Verbindung, um ein
Untersuchungstermin zu vereinbaren.
Wenn dem Gericht das oder die Gutachten vorliegen, erfolgt die
Weiterleitung an den Kläger, verbunden mit der Aufforderung zur
Stellungnahme. Ist die gutachterliche Einschätzung negativ für den
Kläger fragt das Gericht nach, ob die Klage zurückgenommen wird. Ist
die Einschätzung hingegen positiv, machte das Gericht ab, ob ein
Anerkenntnis durch die Gegenseite erfolgt. In beiden Fällen wäre das
Verfahren dann beendet.
Der Kläger hat aber auch die Möglichkeit, bei negativem Ausgang der
bisherigen Begutachtung die Einholung eines weiteren Gutachtens von
einem durch ihm benannten Gutachter zu verlangen. Allerdings muss er
die Kosten hierfür selbst tragen (Kosten im Regelfall zwischen
1000-1500 € pro Gutachten). Ob man die Kosten hierfür übernimmt sollte
man sich genau überlegen, weil selbst bei einem positiven Gutachten
nicht gewährleistet ist, dass das Gericht auch diesem Gutachten folgt.
Es ist in seiner Entscheidung frei, welchem Gutachter ist folgt, und
das ist in der Regel häufig der Erstgutachter.
Ein Kostenrisiko hat allerdings nicht, wenn dieses durch eine
entsprechende Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist. Diese muss dann
die Gutachten Kosten übernehmen. Es ist aber zu beachten, dass
Rechtsschutzversicherungen in Anbetracht der hohen Kosten dazu neigen,
den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das bedeutet, dass man für
zukünftige Rechtsfälle nicht mehr abgesichert ist. Möglicherweise
bahnen sich Rechtsstreitigkeiten in anderen Bereichen an, für die eine
Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung wichtiger ist. Die
sollte man vor einem Antrag auf Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens genau bedenken.
Wird das Verfahren weder durch ein Anerkenntnis seitens der
Versorgungsverwaltung noch eine Rücknahme durch den Kläger beendet,
kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, die gesetzlich vorgeschrieben
ist. Erst aufgrund dieser mündlichen Verhandlung dass das Gericht seine
Entscheidung fällen.
Erfahrungsgemäß ist es aber so, dass das Ergebnis schon von vornherein
feststeht, meist aufgrund einer für den Kläger negativen Gutachtenlage.
Ist die Begutachtung für den Kläger positiv ausgegangen, erfolgt in
nahezu allen Fällen ein entsprechendes Anerkenntnis durch die
Versorgungsverwaltung, sodass es gar nicht erst seiner München
Verhandlung kommt.
online
SB-Antrag NRW
Die
Bezirksregierung Münster stellt eine online-Formulat zur Verfügung, mit
dem die erstmalige Feststellung des Grades der Behinderung sowie auch
die Erhöhung des Bisherigen GdB bzw die Feststellung zusätzlicher
Merkzeichen beantragt werden kann.
Das Formular wird, nachdem es
ausgefüllt worden ist, online direkt an die zuständige
Versorgungsverwaltung versandt. Es muss aber noch einmal ausgedruckt,
unterschrieben und sodann der zuständigen Versorgungsverwaltung
zugesandt werden.
Anspruch
auf Erwerbsminderungsrente?
Durch
Anklicken der Schaltfläche <Anspruch auf
Erwerbsminderungsrente?> öffnet sich
ein Formular, mit dem die einzelnen Voraussetzungen für diese Rente
abgefragt werden. Gleichzeitig wid die jeweils abgefragte Voraussetzung
näher erläutert. Nacheinander werden die Voraussetzungen für eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung, einer Rente wegen teileiser
Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (kommt nur
noch für vor dem 02.01.1961 Geborene in Betracht) abgefragt. Sobald
ein Ergebnis feststeht, wird dieses in roter Schriftfarbe
angezeigt.
Wer
sich den Anforderungen des Arbeitslebens nicht mehr gewachsen sieht,
fragt sich, wie es finanziell weitergehen soll, wenn die Arbeit
aufgegeben werden muss.
Dabei denkt man häufig zunächst an eine
Erwerbsminderungsrente. Bevor man jedoch einen entsprechenden Antrag
stellt, sollten - oft wesentlich günstigere - Alternativen in Betracht
gezogen werden.
Die naheliegendste Alternative ist der Weg über das
Krankengeld. Wenn man seinen Job nicht mehr machen kann, Ist man
arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit muss man sich von seinem Arzt
bescheinigen lassen (sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legt man dem Arbeitgeber vor,
der verpflichtet ist für sechs Wochen weiterhin das reguläre Arbeits
Entgelt zu zahlen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum
hinaus andauern, entsteht der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der
Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt entweder 90 % des letzten
Nettolohnes oder 70 % des letzten Bruttolohns.
Wer vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit ganztägig gearbeitet hat, steht im Regelfall mit
dem Krankengeld wesentlich besser da als mit einer
Erwerbsminderungsrente. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ergibt sich
aus den regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung zu versendenden
Renteninformationen. Darin werden drei Zahlen aufgeführt. Die erste
Zahl gibt Auskunft über die zu erwartende Erwerbsminderungsrente, wenn
die Erwerbsminderung unmittelbar zuvor eingetreten ist.
Die
Erwerbsminderungsrente deckt im Regelfall nicht einmal ansatzweise den
bisherigen Lebensstandard ab. Von daher ist es auch sinnvoller, statt
einer Erwerbsminderungsrente Krankengeld in Anspruch zu nehmen.
Der
Krankengeldanspruch besteht für maximal 78 Wochen, auf die die
sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber angerechnet wird.
Aber
auch nach Beendigung des Krankengeldanspruches ist die Beantragung
einer Erwerbsminderungsrente wirtschaftlich häufig nicht sinnvoll, weil
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann, dessen Höhe im
Regelfall ebenfalls die Erwerbsminderungsrente übersteigt. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass sowohl Krankenkasse wie auch
Arbeitsagentur während des Leistungsbezuges in die Rentenkasse
einzahlen, wodurch sich der spätere Rentenanspruch erhöht.
All das sind Vorüberlegungen, die man unbedingt anstellen sollte, bevor
man einen Antrag auf Erwerbslosen stellt.
ab
wann in Altersrente?
Ab wann
kann frühestens die Altersrente beansprucht werden?
Es gibt 4 Arten von Altersrenten
- Regelaltersrente
- Altersrente
für
schwerbehinderte Menschen
- Altersrente
für langjährig
Versicherte mit 63
- Altersrente
für besonders
langjährig Versicherte.
Durch
Anklicken der Schaltfläche <ab wann in
Altersrente?> öffnet sich ein neues Formular, Damit kann durch
Auswahl des Geburtsjahres und des Geburtsmonats das Datum des
Rentenbeginns ermittelt werden. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen
für die jeweilige Rentenart aufgezeigt.
Pflegegrad
ermitteln
Der
Pflegegrad wird nach einem Punktesystem ermittelt.
Das Punktesystem
besteht aus 6 Modulen, die in folgende Bereiche unterteilt
sind:
- Modul
1:
Mobilität (Kriterium:
Selbstständigkeit)
- Modul
2: Kognitive und
kommunikative Fähigkeiten (Kriterium: Vorhandensein der
jeweiligen Fähigkeit)
- Modul
3: Verhaltenswisen und
psychische Problemlagen (Kriterium: Erforderlichkeit von
Unterstützung durch Dritte)
- Modul
4:
Selbstversorgung (Kriterium: Selbstständigkeit)
- Modul
5: Bewältigung von und
Umgang mit krankheit- oder therapiebedingten Anforderungen und
Belastungen (Kriterium: Häufigkeit der notwendigen
Unterstützung)
- Modul
6: Gestaltung des
Alltagslebens und soziialer Kontakte (Kriterium: Selbstständigkeit)
Insgesamt
werden 64 Einzelpositionen abgefragt. Für jeden Bereich werden
Einzelpunkte
ermittelt, die in sog. gewichtete Punkte umgerechnet werden. Nach der
Anzahl der gewichteten Punkte richtet sich die Einteilung in die 5
Pflegegrade.
Durch Anklicken der zutreffenden Schaltflächen kann in Echtzeit der
Pflegegrad ermittelt werden.
Muster
Widerspruch
Es wird ein pdf-Formular zur
Verfügung festellt, in das die entsprechenden Daten eingegeben
werden können (in die blau unterlegten Felder).
Wichtig ist, das Formular nach dem Ausdruck eigenhändig zu unterschreiben.
Widerspruch und Klage müssen innerhalb eines Monats, gerechnet
vom
Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. des
Widerspruchsbescheides an, bei der Widerspruchsbehörde bzw. dem
Sozialgericht eingehen. Ein Bescheid gilt nach dem Gesetz 3 Tage nach
dem Bescheid-Datum als zugegangen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn
der Bescheid auch tatsächlich zugegangen ist (Nachweispflicht bei der
Behörde). Sollte dies nicht der Fall sein, beginnen die Fristen nicht
zu laufen.
Muster Klage
Es
wird ein pdf-Formular zur Verfügung festellt, in das die
entsprechenden
Daten eingegeben werden können (in die blau unterlegten Felder).
Wichtig ist, das Formular nach dem Ausdruck eigenhändig zu unterschreiben.
Widerspruch und Klage müssen
innerhalb eines Monats, gerechnet
vom
Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. des
Widerspruchsbescheides an, bei der Widerspruchsbehörde bzw. dem
Sozialgericht eingehen. Ein Bescheid gilt nach dem Gesetz 3 Tage nach
dem Bescheid-Datum als zugegangen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn
der Bescheid auch tatsächlich zugegangen ist (Nachweispflicht bei der
Behörde). Sollte dies nicht der Fall sein, beginnen die Fristen nicht
zu laufen.
Vertretung
durch den VdK
Wenn wir - nur für Mitglieder - die
Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren übernehmen, benötigen
wir folgende Unterlagen
- eine
handschriftlich
unterschriebene Vollmacht
- die
Verpflichtungserklärung zur Zahlung der satzungsgemäß
entstehenden Bearbeitungspauschale in Höhe
von 30 EUR für ein Widerspruchsverfahren bzw. in Höhe von 50 EUR für
ein Klageverfahren sowie eines zusätzlichen Solidarbeitrages in Höhe
einer Jahresgebühr, wenn die Mitgliedschaft bei Beauftragung noch nicht
1 Jahr besteht
- Angaben
zum Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und zu den
Einkommensverhältnissen (§ 53 der Abgabenordnung, der gemeinnützige
Vereine zu entsprechenden Angaben verpflichtet).
Sozialgerichtsverfahren sind grundsätzlich kostenfrei. Wenn das Gericht
ein Gutachten einholt, gehen die Kosten zulasten der Staatskasse. Wenn
Sie mit dem eingeholten Gutachten nicht einverstanden sind,
haben Sie das Recht, die Einholung eines weiteren Gutachtens zu
verlangen. Dessen Kosten müssen Sie zunächst einmal grundsätzlich
selbst tragen. Wenn Sie allerdings rechtsschutzversichert sind,
übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten (ca. 1.000 -1.500
Euro). Daher die Frage nach der Rechtsschutzversicherung. Unter
bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten nach Beendigung des
Rechtsstreits auf die Landeskasse übernommen.
Die benötigen Formulare werden
als pdf-Dateien zur Verfügung gestellt.
Hinweis:
Wir können nur für Mitglieder
tätig werden, wobei unsere Tätigkeit alle Bereiche des Sozialrechts
umfasst. Außerhalb des Sozialrechts ist uns von Gesetzes wegen eine
Vertretung nicht möglich.
Impressum:
Michael Zweers
Kreisgeschäftsführer
VdK Rhein-Erft-Kreis
Kölner Str. 6-10
50126 Bergheim
Email:
michael.zweers@vdk.de
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